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Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Stimmrecht, Stimmverbot

Stimmbefugte

Nur Gesellschafter, die im Firmenbuch auch als Gesellschafter der Gesellschaft eingetragen sind, sind zur Stimmabgabe zugelassen. Dies ergibt sich auch der Bestimmung des § 78 GmbHG. Es besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht. Dazu bedarf es nach § 39 Abs 3 GmbHG einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht; also einer Vollmacht, die auf die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung oder durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss lautet. Für bestimmte Beschlussgegenstände (etwa Umgründungen) ist eine Spezialvollmacht notwendig.

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