2.4 Stimmrecht, Stimmverbot
Stimmbefugte
Nur Gesellschafter, die im Firmenbuch auch als Gesellschafter der Gesellschaft eingetragen sind, sind zur Stimmabgabe zugelassen. Dies ergibt sich auch der Bestimmung des § 78 GmbHG. Es besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht. Dazu bedarf es nach § 39 Abs 3 GmbHG einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht; also einer Vollmacht, die auf die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung oder durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss lautet. Für bestimmte Beschlussgegenstände (etwa Umgründungen) ist eine Spezialvollmacht notwendig.