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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.8 Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung (§ 52 Abs 3 GmbHG)

Bei einer effektiven Kapitalerhöhung können zur Übernahme der neuen Stammeinlagen sowohl Gesellschafter als auch andere Personen zugelassen werden. § 52 Abs 3 GmbHG gewährt allerdings den bestehenden Gesellschaftern ein vorrangiges Bezugsrecht auf Übernahme der neuen Stammeinlagen bei Fehlen einer gegenteiligen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder im Erhöhungsbeschluss. Der Umfang des Rechts hängt von der bisherigen Kapitalbeteiligungsquote ab.

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