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Dokument-ID: 1173956
6.3 Verschmelzungsplan
Die Geschäftsführung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat mit den Verwaltungs- oder Leitungsorganen der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung (Verschmelzungsplan) zu erstellen.