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Dokument-ID: 1188906
6.11.5 HSchG-Ausnahmen
Das HSchG gilt nur in den Bereichen, die nicht bereits aufgrund der in Teil II des Anhangs zur RL 2019/1937/EU angeführten unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften oder aufgrund der folgenden Bundesgesetze geregelt sind: