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Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Form, Wirksamkeit, Vollmacht

Form

Der Verschmelzungsvertrag ist – bei sonstiger Unwirksamkeit – notariatsaktspflichtig. Die Kosten richten sich nach § 18 NTG für zweiseitige Rechtsgeschäfte. Für den Entwurf gilt diese Formpflicht noch nicht (einfache Schriftform genügt); allerdings muss er inhaltlich voll und ganz dem Verschmelzungsvertrag entsprechen.

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