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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Stammkapital

Der Gesellschaftsvertrag hat die Höhe des Stammkapitals festzulegen. Das Stammkapital muss (bei einer Neugründung) auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten und zumindest EUR 10.000,– betragen. Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gem § 6a Abs 2 bis 4 GmbHG (Sachgründung) niedriger sind.

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