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Dokument-ID: 1051900
9.1 Allgemeines
§ 15a GmbHG bestimmt:
„(1) Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.