3.11 Rechtswirkungen
Beginn
Der Rechtswirkungen der Umwandlung treten mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch jenes Gerichtes ein, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Gesellschaft ihren Sitz hat. Auch die verschmelzende Umwandlung ist sowohl bei der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch beim übernehmenden Hauptgesellschafter (sofern dieser eingetragen oder einzutragen ist) zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen (OGH 19.04.2017, 6 Ob 25/17w).
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft gem § 241 AktG als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Das Grundkapital ist zum Stammkapital, die Aktien sind zu Geschäftsanteilen geworden, die an einer Aktie bestehenden Rechte Dritter bestehen an dem Geschäftsanteil weiter, der an ihre Stelle tritt.