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Dokument-ID: 757563
2.3 Wahl der Beiratsmitglieder
Die Wahl der Beiratsmitglieder richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Zum Beispiel kann dem Aufsichtsrat das Bestellungrecht zugewiesen werden. Im Zweifel sind die Gesellschafter zuständig. Die Bestellungsdauer hängt wiederum vom Gesellschaftsvertrag, subsidiär vom Bestellungsbeschluss ab (Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz3, Rz 57 zu § 35).