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Neu Dokument-ID: 628231

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Obligatorischer und fakultativer Aufsichtsrat

Eine Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrates ergibt sich entweder

  • nach den entsprechenden Bestimmungen des GmbHG,
  • nach anderen Rechtsvorschriften (§ 2 Abs 5 InvFG, § 12 WGG, § 14 Abs 2 Ziffer 3 GSpG, § 28 Abs 2 HSchG)
  • oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages.

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