7.2.2 Know‑Your‑Customer (KYC) und Sorgfaltspflichten
Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach der risikobasierten Beurteilung und erstreckt sich von allgemeinen über vereinfachte bis hin zu verstärkten Maßnahmen. Eine Identifizierung ist insbesondere erforderlich bei der Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, bei Geschäfts‑ bzw Transaktionssummen ab EUR 15.000,– (auch in verbundenen Vorgängen), bei Verdacht oder begründetem Anhaltspunkt für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie bei Treuhandabwicklungen über Anderkonten. Zu identifizieren sind die Partei (natürliche oder juristische Person) und gegebenenfalls deren Vertreter – einschließlich der Prüfung der Vertretungsbefugnis – sowie die wirtschaftlich Berechtigten. Bei natürlichen Personen erfolgt die Feststellung anhand amtlicher Lichtbildausweise; bei juristischen Personen durch beweiskräftige Registerunterlagen, ergänzt um die Erhebung der Eigentums‑ und Kontrollstrukturen. Ferngeschäfte bedürfen zusätzlicher Sicherungen (zB qualifizierte elektronische Identifizierung oder erste Zahlung über ein auf den Namen der Partei lautendes Konto bei einem EU‑Kreditinstitut).