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Gerda Schönsgibl - Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Steuerbefreiungen durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG)

BGBl I Nr 106/1999 idF BGBl I Nr 112/2012

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird

BGBl II Nr 1999/278 idF BGBl II Nr 2008/288

Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird

BGBl II Nr 483/2002 idF BGBl II Nr 2008/287

NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien

Neufög-VO: BGBl II Nr 1999/278 idF BGBL II Nr 390/2015

Änderung ab 1. Jänner 2016

Mit 1. Jänner 2016 wurde der Beobachtungszeitraum für das Vorliegen der Neugründung von 15 Jahre auf 5 Jahre reduziert. Das bedeutet, dass Betriebsinhaber, die sich innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung in einem Betrieb vergleichbarer Art betätigt haben, nun als Neugründer gelten. Förderungen können somit wesentlich früher in Anspruch genommen werden.

Allgemeine Informationen

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen, entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit um damit einen leichteren Einstieg in das Wirtschaftsleben zu ermöglichen.

Begünstigte Neugründer im Sinne des NeuFöG

Eine betriebliche Neugründung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbstständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
  • Der Betriebsinhaber hat sich innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art (in einer vergleichbaren Branche) sowohl im Inland als auch im Ausland betrieblich betätigt.
  • Es handelt sich nicht nur um eine Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb.
  • Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung handelt.
  • Die geschaffene betriebliche Struktur darf innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.

Begünstigte Betriebsübertragungen im Sinne des NeuFöG

Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

  • ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes erfolgt und
  • der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
  • Sollte innerhalb von 5 Jahren nach der Übergabe der Betrieb
    • entgeltlich oder untentgeltlich übertragen,
    • betriebsfremden Zwecken zugeführt oder
    • aufgegeben werden,
  • so hat der Übernehmer dies unverzüglich den betroffenen Behörden mitzuteilen. Es kommt zum rückwirkenden Wegfall der Befreiungen.

Definition: Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG

Betriebsinhaber im Sinn des NeuFöG sind insbesondere:

  • Einzelunternehmer
  • Unbeschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften
  • Beschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt sind oder wenn sie mehr als 25 % am Vermögen beteiligt sind und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut sind
  • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 50 % oder Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 %
  • Kapitalgesellschaften selbst, wenn diese keinen Betriebsinhaber haben, dh wenn sämtliche Gesellschafter maximal mit 25 % beteiligt sind
  • Vereine und Privatstiftungen, da diese keinen Betriebsinhaber haben

Umfang der Gebühren-Befreiung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der Neugründung bzw Betriebsübertragung:

Kategorie

Betriebsgründung

Betriebsübertragung

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Befreiung gilt für die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen insbesondere:

  • Erteilung von Befugnissen und Anerkennung von Befähigungen
  • Nachsicht von Berufszulassungserfordernissen
  • Konzessionserteilungen
  • Niederlassungsbewilligungen
  • Betriebserrichtungsbewilligungen

Nicht befreit:

  • Andere Schriften und Amtshandlungen, wie zB Meisterprüfungszeugnisse, Staatsbürgerschaftsnachweise, Ansuchen um Baubewilligungen
  • Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung veranlassten Rechtsgeschäfte, wie zB Gebühren für Bestandverträge

Grunderwerbsteuer

Befreiung für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage ohne betragsmäßige Beschränkung (dh Grundstückseinlagen gegen Gesellschaftsrechte oder gegen Anteile am Gesellschaftsvermögen)

Nicht befreit:

Zuerwerb eines Grundstücks aus Anlass der Gründung

Freibetrag in Höhe von EUR 75.000,– (Bemessungsgrundlage) je übertragenem Betrieb

Nicht befreit:

Zuerwerb eines Grundstücks aus Anlass der Betriebsübertragung

Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch (1 %)

Umfasst sind die Eintragungsgebühr sowie die Eingabegebühr für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage

Umfasst sind die Eintragungsgebühr sowie die Eingabegebühr (auch wenn kein gesellschaftsrechtlich begründeter Vorgang vorliegt – VwGH 3.5.2004, 2003/16/0507)

Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch

Insbesondere für folgende Eintragungen:

  • Firma
  • Sitz
  • Geschäftsanschrift
  • Inhaber
  • Musterzeichnung
  • Persönlich haftende Gesellschafter
  • Geschäftsführer

Nicht befreit:

Gebühren für Firmenbuchauszüge unabhängig davon, ob diese anlässlich der Gründung erfolgen oder nicht
Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte

Lohnnebenkosten

Die Befreiung gilt ausschließlich für

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlasten-Ausgleichsfonds (4,5 %)
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers (0,5 %)
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,4 %)
  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II; zwischen 0,36 % und 0,44 %)

Insgesamt daher maximal 6,84 %

Die Begünstigung kann wie folgt in Anspruch genommen werden:

Regel 1: im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten

Regel 2: für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate; erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung

Regel 3: ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden

Achtung: dies gilt nicht bei Betriebsübertragungen

Inkrafttreten: für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2011 gegründet werden

Nicht gebührenbefreit sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit:

  • Allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen
  • Meisterprüfungszeugnis
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Allgemeinen sachlichen Erfordernissen
  • Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes
  • Bauverhandlungsprotokolle
  • Die durch die Neugründung/Betriebsübertragung veranlassten Rechtsgeschäfte, wie zB Bestandverträge, Darlehensverträge, Kreditverträge

Formular

Seit 1. Jänner 2013 ist ausschließlich das Formular NeuFö 2 „Erklärung gem § 4 bzw 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)“ zu verwenden.