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Dokument-ID: 1064307
5.11 Insolvenzantrag
Frist
Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67 IO) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.