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Dokument-ID: 628412
2.4 Übertragung im Exekutionsverfahren
Gläubiger eines Gesellschafters können Exekution auf dessen Geschäftsanteil führen. Mit der Pfändung erfolgt allerdings kein Eintritt in sämtliche Gesellschafterrechte, sondern nur in Vermögensrechte. In der Folge erfolgt eine Schätzung durch einen Sachverständigen und nachfolgend die Verwertung.