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Dokument-ID: 757609
4.5.2 Abschluss des Dienstvertrages
Der Dienstvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande. Grundsätzlich besteht keine Formpflicht; der Abschluss kann auch mündlich erfolgen (wenngleich sich Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfiehlt).