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Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat

Geschäfte der Gesellschaft mit Geschäftsführern

Der Aufsichtsrat ist gem § 30l GmbHG befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den (jetzigen) Geschäftsführern zu vertreten und gegen diese die durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.

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