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Dokument-ID: 628410
8.7 Straftatbestände
Das UWG enthält neben den zivilrechtlichen Tatbeständen auch Straftatbestände, die entsprechende gerichtliche Sanktionen zur Folge haben. Die Gemeinsamkeit dieser Straftatbestände ist, dass es sich um so genannte Privatanklagedelikte handelt, die nicht durch den öffentlichen Ankläger (Staatsanwalt) verfolgt werden, sondern einer Privatanklage bedürfen.