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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.16 Wirkungen der Eintragung der Spaltung

Die Spaltung wird mit Eintragung der Durchführung der Spaltung bei der übertragenden Gesellschaft wirksam.

Mit der Wirksamkeit treten bei der Aufspaltung zur Neugründung folgende Rechtswirkungen ein:

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