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Dokument-ID: 1173979
7.1 Allgemeines
Rechtsgrundlage ist seit 01.08.2023 das EU-UmgrG. Dieses ist anwendbar auf Spaltungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind oder dessen Recht unterliegen und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.