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Dokument-ID: 628532
1.1.3 Form
Der Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages muss notariell beurkundet werden (§ 49 GmbHG). Umlaufbeschlüsse reichen nicht aus, und zwar auch nicht bei beglaubigter Unterfertigung durch sämtliche Gesellschafter.