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Dokument-ID: 736892
3.2 Übernehmende Gesellschaft
Übernehmender Rechtsträger einer verschmelzenden Umwandlung ist der Hauptgesellschafter (zivilrechtlicher Nachfolgerechtsträger). Nachfolgerechtsträger kann gem § 2 UmwG jede rechtsfähige in- oder ausländische Person sein, die zu mindestens 90 % am Nennkapital beteiligt ist, nämlich