6.1.3 Haftungsbeschränkung
Die Haftungsregelung des § 1409 ABGB ist zwingender Natur und kann daher durch Vereinbarung nicht abbedungen werden. Hinsichtlich der Höhe der Haftung ist sie beschränkt. Sie besteht nur bis zum Wert des übernommenen Vermögens. Bei der Übernahme des Unternehmens ist es als ausreichend anzusehen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Die Haftung bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Vermögensstücke beim Veräußerer verbleiben oder von ihm an den Erwerber vermietet werden.