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Dokument-ID: 1173946
4.14 Haftung der Geschäftsführung
Die Mitglieder der Geschäftsführung (und gegebenenfalls des Aufsichtsrats) der an einer grenzüberschreitenden Umgründung beteiligten inländischen Gesellschaft haften dieser in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG (Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt).