Neu
Dokument-ID: 1188871
1.4.5 Gesellschafterpflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses bei Insolvenz
Nach § 72a IO sind die Geschäftsführer zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens, höchstens jedoch zu EUR 4.000,–, zur ungeteilten Hand mit der Gemeinschuldnerin verpflichtet.