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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.4 Anfechtung der arbeitsrechtlichen Beendigung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Kündigungsanfechtungsklage nach § 105 ArbVG bzw zu einer Entlassungsanfechtungsklage nach § 106 ArbVG nicht legitimiert. Für die Anwendbarkeit des II. Teils des ArbVG ist nur vom Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG und nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Der Ausschluss von Organmitgliedern einer juristischen Person in § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG ist völlig klar, eindeutig und unmissverständlich (8 ObA 72/10m, DRdA 2011, 282, vgl weiters 8 ObA 49/12g und 9 ObA 69/21v).

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