6.1.4 Sorgfaltsmaßstab
Für eine Haftung gem § 1409 ABGB reicht bereits leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis von Schulden aus. Der Übernehmer hat dabei jene Sorgfalt einzuhalten, die ein Übernehmer bei gewöhnlichen Fähigkeiten anwenden kann. Er hat aber auch jene besondere Sorgfalt anzuwenden, welche gerade die Unternehmensübernahme erfordert. Ist dem Übernehmer das Vorhandensein von Geschäftsschulden bekannt, so hat er sich eine Aufstellung der Passiven geben zu lassen und diese zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat er selbst oder eine von ihm beauftragte, entsprechend befähigte Person in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen. An die Sorgfalt des Unternehmensübernehmers sind erhöhte Anforderungen zu stellen, die aber nicht überspannt werden dürfen.