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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.3 Ausnahmen von § 38 UGB

Fälle

Wird ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erworben, so findet § 38 UGB keine Anwendung. Nicht als Erwerb eines Unternehmens gilt auch die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge.

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