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Dokument-ID: 1188902
6.11.2 Welche Unternehmen sind betroffen? (Sachlicher Geltungsbereich)
Allgemeines zu den betroffenen Unternehmen
Das Gesetz unterscheidet in seiner Anwendbarkeit/Nichtanwendbarkeit zwischen
- Unternehmen, bei denen das HSchG ohne Rücksicht auf die Arbeitnehmer:innenanzahl zur Anwendung gelangt,
- Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten und
- Unternehmen im Nichtanwendungsbereich des HSchG.