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Neu Dokument-ID: 1198294

Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.12.2 Arbeitsrecht

Definition Telearbeit/Örtlichkeit

Die Definition von Telearbeit findet sich in § 2h AVRAG: Telearbeit liegt demnach vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw im Wohnhaus des Arbeitnehmers oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.

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