4.9.2 Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Meldepflichten
Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Diese Meldung hat für jede Entsendung und Überlassung gesondert zu erfolgen. Ebenso sind nachträgliche Änderungen bei den Angaben gem § 19 Abs 3 und Abs 4 unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Die Entsendung oder Überlassung ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen (§ 19 Abs 2 LSD-BG).