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Neu Dokument-ID: 628241

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Mitglieder des Aufsichtsrats

Anzahl der Mitglieder

Der Aufsichtsrat muss gem § 30 GmbHG zumindest aus drei Mitgliedern bestehen; diese Mindestzahl bezieht sich auf Kapitalvertreter (§ 110 Abs 5 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 Satz 2 ArbVG).

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