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Dokument-ID: 628348
8 Haftung bei Wettbewerbsverstößen
Geschäftsführer einer GmbH haften für Wettbewerbsverstöße im Betrieb ihres Unternehmens, wenn sie dagegen trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis nicht eingeschritten sind. Wettbewerbsverstöße führen zu zivilrechtlichen Sanktionen – wobei vor allem der Unterlassungsanspruch von Bedeutung ist – teilweise zu strafrechtlichen Sanktionen (Privatanklagedelikte) oder sind als Verwaltungsübertretung zu ahnden.