2.1 Allgemeines zum Beirat
In der Praxis kommen im GmbhG nicht erwähnte, zusätzliche Gesellschaftsorgane vor, die beliebig bezeichnet werden können. Die Zulässigkeit der Errichtung eines Beirats ist unstrittig; und zwar selbst dann, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat (OLG Wien NZ 1983, 94). Allerdings sollte der Beirat nicht die Funktionen eines Aufsichtsrats haben. Er wird sonst als Aufsichtsrat qualifiziert, mit der Folge, dass die Arbeitnehmermitbestimmung zur Anwendung kommt (OGH GesRz 2007, 197).