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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.1 Haftungsvoraussetzungen

Die Haftung nach § 14 BAO trifft den Unternehmenserwerber, der

  • ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen bzw einen lebenden oder lebensfähigen Betrieb oder einen Teilbetrieb iSd § 24 Abs 1 EStG 1988 übernimmt,
  • für Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und zwar in Form der unternehmensbezogenen Abgaben (zB Umsatzsteuer) und unternehmensbezogenen Abzugssteuern (zB Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Kapitalertragsteuer usw), soweit im Betrieb seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres derartige Abgaben angefallen sind bzw derartige betriebsbezogene Abzugssteuern abzuführen waren.

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