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Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1 Allgemeines

Die GmbH hat laufend Fristen und Fälligkeiten zu beachten.

Hinweis:

Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig werden, sind erst am nächsten Werktag zu entrichten (§ 210 Abs 3 BAO).

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