Neu
Dokument-ID: 736740
12.1 Allgemeines
Die GmbH hat laufend Fristen und Fälligkeiten zu beachten.
Hinweis:
Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig werden, sind erst am nächsten Werktag zu entrichten (§ 210 Abs 3 BAO).