15.1 Allgemeine Haftungsregelung
Das SpaltG enthält eine nach dem Vorbild des § 1409 ABGB gestaltete eigenständige Haftungsregelung: Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Ansprüchen aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zuzuordnen ist, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner.