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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Minderheitenrechte – Überblick

Beteiligung

Recht

Jegliche Beteiligung

Verhindert Verschmelzung, sofern durch Gesellschaftsvertrag (GesV) eingeräumte Rechte beeinträchtigt werden (§ 99 Abs 1 und Abs 2 GmbHG)

Jegliche Beteiligung

Verhindert Änderung des Gesellschaftsvertrages, sofern durch den Gesellschaftsvertrag bestimmte Leistungen vermehrt oder Rechte verkürzt werden (Sonderrechte) (§ 50 Abs 4 GmbHG)

5 %

Einberufung der Gesellschafterversammlung (GV) bei vereinfachter Verschmelzung (§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 231 Abs 3 AktG)

5 % oder EUR 350.000,–

Abberufung des Abschlussprüfers (§ 270 Abs 3 UGB)

5 % oder EUR 350.000,–

Prüfung des Jahresabschlusses in der Liquidation (§ 91 Abs 1 GmbHG iVm § 211 Abs 3 AktG)

5 % oder EUR 700.000,–

Prüfung, ob ein Konzernabschluss aufgestellt werden muss (§ 244 Abs 7 UGB)

5 % oder EUR 700.000,–

Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses bei Nicht-EWR-Mutterunternehmen (§ 245 Abs 1 Z 2 UGB)

10 %

Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 30b Abs 5 GmbHG)

10 %

Verlangen nach Einberufung der GV und Einberufung der Generalversammlung (§ 37 Abs 1 GmbHG, § 37 Abs 2 GmbHG)

10 %

Ergänzung der Tagesordnung (§ 38 Abs 3 GmbHG)

10 %

Mindestanwesenheitsquorum in der Generalversammlung (§ 38 Abs 6 GmbHG)

10 % oder EUR 700.000,–

Bestellung eines Revisors (§ 45 Abs 1 GmbHG)

10 % oder EUR 700.000,–

Geltendmachung eines Anspruchs gegen Gesellschafter, Geschäftsführer und Aufsichtsrat (§ 48 Abs 1 GmbHG)

10 % oder EUR 700.000,–

Bestellung/Änderung von Liquidatoren (§ 89 Abs 2 GmbHG)

10 % oder EUR 1,400.000,–

Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses (§ 245 Abs 1 Z 1 UGB)

Mehr als 10 %

Verhindert nicht verhältniswahrende Spaltung (§ 8 Abs 3 SpaltG)

Mehr als 10 %

Verhindert vereinfachte Verschmelzung (§ 96 Abs 2GmbHG iVm § 231 Abs 1 AktG)

Mehr als 10 %

Verhindert verschmelzende Umwandlung auf Hauptgesellschafter (§ 2 Abs 1 UmwG)

Mehr als 10 %

Verhindert errichtende Umwandlung in Personengesellschaft (§ 5 Abs 1 und 2 UmwG)

Mehr als 10 %

Verhindert Übertragung von Anteilen auf Hauptgesellschafter (§ 1 Abs 2 GesAusG)

Mehr als 25 %

Verhindert Abänderung des GesV (einschließlich Kapitalmaßnahmen) (§ 50 Abs 1 GmbHG)

Mehr als 25 %

Verhindert Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds vor Ablauf der Periode (§ 30b Abs 3 GmbHG)

Mehr als 25 %

Verhindert Verschmelzung (§ 98 GmbHG)

Mehr als 25 %

Verhindert verhältniswahrende Spaltung (§ 8 Abs 1 SpaltG)

Mehr als 25 %

Verhindert Veräußerung des Gesellschaftsvermögens in Liquidation (§ 90 Abs 4 GmbHG)

Mehr als 25 %

Verhindert Erwerb von Anlagen und unbewerteten Gegenständen für mehr als 1/5 des Stammkapitals binnen 2 Jahren ab Gründung (§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG)

Mehr als 25 %

Verhindert Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens gem § 237 AktG analog

33,33 % des vertretenen Stammkapitals

Abgesonderte Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 30b Abs 1 GmbHG)

33,33 % der abgegebenen Stimmen

Wahl des letzten Aufsichtsratsmitglieds (§ 30b Abs 1 GmbHG)

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