3.2 Bekanntgabe besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen
Gem Art 33 der REACH-Verordnung sind die von der ECHA in einer Liste veröffentlichten Stoffe, die als „Kandidaten“ für die Zulassung gem Titel VII der REACH-Verordnung weiter untersucht werden sollen, auch Gegenstand erweiterter Informationspflichten. Wenn ein Stoff auf der „Kandidatenliste“ aufscheint, so hat dies unmittelbar erste Rechtswirkungen zur Folge, die auch eine Informationspflicht gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit beinhalten. Zu diesen „besonders besorgniserregenden Stoffen“, die aufgrund ihrer für die menschliche Gesundheit oder Umwelt besonders problematischen Eigenschaften dann weiter hinsichtlich einer Zulassungspflicht untersucht werden sollen, müssen mit dem Aufscheinen in der Kandidatenliste bestimmte Informationen einerseits an Lieferanten, andererseits – auf Anfrage – an Konsumenten, die Erzeugnisse kaufen, die einen solchen Stoff beinhalten, mitgeteilt werden.