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Dokument-ID: 792036
9.1 Zwingendes Unterbleiben der Anteilsgewährung
Die übernehmende Gesellschaft darf keine Geschäftsanteile gewähren, soweit
- sie Geschäftsanteilen der übertragenden Gesellschaft besitzt (Up-Stream-Verschmelzung),
- eine übertragende Gesellschaft eigene Geschäftsanteile besitzt (Besitz eigener Anteile durch die übertragende Gesellschaft).