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Neu Dokument-ID: 207249

Vorschrift

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Vertragsbedingungen

idF BGBl. Nr. 760/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1997

Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

  1. die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;
  2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;
  3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;
  4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;
  5. Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;
  6. die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;
  7. eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.