10.4 Belehrungspflicht eines öffentlichen Notars als Erbenmachthaber
OGH: Ob eine Beratung unzulänglich war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Vor einer unbedingten Erbsantrittserklärung muss jedenfalls eine Aufklärung darüber erfolgen, dass die Erben nunmehr mit ihrem persönlichen Vermögen unbegrenzt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haften würden. Diese Information ist essenziell für die Entscheidung jedes Erben, ob er die Erbschaft unbedingt antritt oder nicht – sogar in jenen Fällen, in denen er nicht unbedingt mit weiteren Passiva rechnet.