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Dokument-ID: 1191715
1.13 Amtshaftung für unrichtiges Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen?
OGH: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden (vgl zur gegenteiligen Lehre aber Vrba-Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht, 115 f und Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 1299).