2.8 Personalrecht
Fürsorgepflicht, Dienstgeber
Die Gesamtheit aller Regelungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist als geschlossenes System von Rechten und Pflichten anzusehen (OGH 23.4.1986, 1 Ob 5/86 = SZ 59/68). Gegenüber den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftliche Interessen zu wahren und zu fördern. Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amtshaftungsgesetz aus (OGH 25.6.1996, 1 Ob 2192/96a = SZ 69/148, OGH 30.8.2007, 8 ObA 45/07m; OGH 8.9.2009, 1 Ob 153/09w).