Neu
Dokument-ID: 368992
3.2.18 Wallonie ASBL
Entscheidung des EuGH vom 18.12.1997; Rs C 129/96 – Inter-Environnement Wallonie ASBL
Rz 40
Zunächst ist es die Pflicht eines Mitgliedstaates alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, eine durch Art 189 III EGV und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht. Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.