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Neu Dokument-ID: 672739

FORUM Media (red) | Judikatur | Leitsatz

9.1 Verfahrensverzögerung – Rechtswidrigkeitszusammenhang

OGH: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt ein Amtshaftungsanspruch wegen Verfahrensverzögerungen voraus, dass jene Normen, die von Gerichtsorganen eine rasch oder innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Erledigung fordern, den Zweck verfolgen, gerade auch den konkret eingetretenen Schaden zu verhindern (RIS-Justiz RS0031143 [T5]; zuletzt 1 Ob 208/12p = JBl 2013, 183 mwN; 1 Ob 101/13d). Dazu wurde bereits ausgesprochen, dass die §§ 49 Abs 1 und 110 Abs 1 Geo Schutznormen zugunsten der beitreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile sind, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen (1 Ob 10/96 = RdW 1997, 201). In der höchstgerichtlichen Judikatur (Nachweise bei Schragel in Fasching/Konecny², § 180 ZPO Rz 23 sowie derselbe, AHG³ § 1 Rz 153) wurde auch anerkannt, dass in Verwaltungsverfahren aufgetretene Verzögerungen, insbesondere durch die Verletzung von Erledigungsfristen, Amtshaftungsansprüche begründen können. Der erkennende Senat hat daher erst jüngst (1 Ob 101/13d = RIS-Justiz RS0129052) klargestellt, dass die Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit dienen, sondern auch jenen der rechtsschutzsuchenden Parteien. Für die Begrenzung der Amtshaftung nach dem Schutzzweck der Norm ist insbesondere zu prüfen, ob die übertretene Norm Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener (persönlicher Schutzbereich) normiert (vgl 1 Ob 20/93 = JBl 1994, 695; 1 Ob 247/98z = SZ 71/196 = JBl 1999, 325 [Pfersmann]; 1 Ob 313/01p = SZ 2002/128, je mwN; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1311 Rz 34). Maßgeblich ist zudem, vor welchen Schäden ein Schutzgesetz den Einzelnen bewahren soll (vgl allgemein zum persönlichen und sachlichen Schutzbereich: Karner in KBB³ § 1311 ABGB Rz 5; Schacherreiter aaO, Rz 12 ff mwN).

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