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Neu Dokument-ID: 1284945

Karl Vrba † - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12.7 Unterbrechung der Verjährungsfrist

Beschwerde an den EGMR

Die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann analog § 1497 ABGB eine Unterbrechungswirkung entfalten. Voraussetzung ist, dass die geltend gemachten Ersatzansprüche in der Beschwerde ausreichend individualisiert werden und der EGMR eine Entschädigung nach Art 41 EMRK grundsätzlich zusprechen könnte.

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