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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.1 Kompetenz des Gerichtshofes

Kompetenz des Gerichtshofes

Der EuGH nimmt aus seiner ausschließlichen Zuständigkeit betreffend die Auslegung des EG-Vertrages auch die Kompetenz für sich in Anspruch, die Fragen des Bestehens und des Umfanges der Haftung eines Staates für Schäden, die sich aus einem Verstoß gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu beurteilen und diese Rechtsätze auch fortzuentwickeln. Soweit nämlich der EG-Vertrag keine Vorschriften erhält, die die Folgen von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich und genau regeln, hat der Gerichtshof in Erfüllung der ihm durch Art 164 des Vertrages übertragenen Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern, über eine solche Frage nach den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, insbesondere indem er auf die Grundprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung und gegebenenfalls auf allgemeine Grundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zurückgreift (EuGH vom 5.3.1996 – siehe
Register 3; 3.2.2
Brasserie du pêcheur)

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