15.7 Verleumdung eines Justizwachebeamten durch einen Kollegen
OGH: Die die Teilnahme des Nachtdienstkommandanten an der „Nachbesprechung“ eines Einsatzes zählt unzweifelhaft zu seinen hoheitlichen Aufgaben zähle. Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Besteht ein solcher Zusammenhang mit der hoheitlichen Materie, schadet auch ein strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln nicht.