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Dokument-ID: 1099298
16.7 Zur gesetzmäßigen Ausführung von Ablehnungserklärungen
OGH: In einer allgemein gegenüber jedermann gepflogenen Verfahrenspraxis kommt keine Befangenheit im Sinn unsachlicher psychologischer Motive gegenüber einer bestimmten Partei zum Ausdruck. Die Behandlung von Ablehnungsanträgen durch Eintragung in das Nc-Register und Vorlage an den zuständigen Ablehnungssenat ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig.