4.20 Verjährung von Staatshaftungsansprüchen
Der beklagte Bund wendet Verjährung des Staatshaftungsanspruches ein. Wie bereits im Vorerkenntnis VfSlg 17.576/2005 festgestellt, sind in Ermangelung eigener Verjährungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht die Verjährungsbestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (im Folgenden: AHG) zur Bestimmung der Verjährungsfrist in Staatshaftungssachen heranzuziehen. Danach gilt auch für Staatshaftungsansprüche die dreijährige Verjährungsfrist des AHG. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist wird Folgendes festgehalten: