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Neu Dokument-ID: 504181

Judikatur | Leitsatz

4.20 Verjährung von Staatshaftungsansprüchen

Der beklagte Bund wendet Verjährung des Staatshaftungsanspruches ein. Wie bereits im Vorerkenntnis VfSlg 17.576/2005 festgestellt, sind in Ermangelung eigener Verjährungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht die Verjährungsbestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (im Folgenden: AHG) zur Bestimmung der Verjährungsfrist in Staatshaftungssachen heranzuziehen. Danach gilt auch für Staatshaftungsansprüche die dreijährige Verjährungsfrist des AHG. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist wird Folgendes festgehalten:

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